Sitzung: 11.12.2019 Gemeinderat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 5, Enthaltungen: 3, Befangen: 0
Vorlagentext:
Der Gemeinderat der Gemeinde Unterwellenborn
beschließt den Bebauungsplan „Errichtung einer
Photovoltaikanlage im OT Goßwitz“, in der Fassung vom März 2019, bestehend aus
der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB.
1. Die Begründung, in der Fassung vom März 2019 mit Ergänzung vom Mai 2019,
wird gebilligt.
2. Die Bürgermeisterin wird beauftragt, die Genehmigung des Bebauungsplanes
bei der höheren Verwaltungsbehörde (Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt) zu
beantragen.
3.
Die Erteilung der
Genehmigung ist alsdann ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist anzugeben, wo
der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung eingesehen und über den
Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der
Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
I. Verfahrensstand
Der Gemeinderat
der Gemeinde Unterwellenborn hat in öffentlicher Sitzung vom 12.12.2018 den
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan
„Errichtung einer Photovoltaikanlage im OT Goßwitz“
gefasst.
Der Planentwurf
hat öffentlich ausgelegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange haben ihre Stellungnahmen abgegeben. Nach Abwägung der öffentlichen und
privaten Belange untereinander und gegeneinander wurde ein Abwägungsbeschluss
gefasst.
Der Bebauungsplan
bedarf entsprechend § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB der Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde.
II. Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Öffentlichkeit wurde nach § 3 Abs. 2 BauGB, durch öffentliche
Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes, auf die Dauer eines Monats,
beteiligt.
Der Planentwurf lag vom 09.09.2019 bis
einschließlich 11.10.2019 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus und war
zusätzlich auf der Website der Gemeinde Unterwellenborn abrufbar. Die
öffentliche Auslegung und Abrufbarkeit über das Internet wurden ortsüblich
bekannt gemacht.
III. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange
Bezugnehmend auf §
4 Abs. 2 BauGB wurden von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann,
Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes eingeholt.
Die eingegangenen
Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes hat der
Gemeinderat entsprechend Abwägungsprotokoll geprüft und am 11.12.2019 einen
Abwägungsbeschluss gefasst.
Bemerkung:
Aufgrund des § 38 (1) der Thüringer
Kommunalordnung war/waren folgende/folgendes/kein Mitglied/Mitglieder des
Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.