Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 5, Enthaltungen: 3, Befangen: 0

Vorlagentext:

Der Gemeinderat der Gemeinde Unterwellenborn beschließt den Bebauungsplan „Errichtung einer Photovoltaikanlage im OT Goßwitz“, in der Fassung vom März 2019, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB.

 

1.    Die Begründung, in der Fassung vom März 2019 mit Ergänzung vom Mai 2019, wird gebilligt.

 

2.    Die Bürgermeisterin wird beauftragt, die Genehmigung des Bebauungsplanes bei der höheren Verwaltungsbehörde (Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt) zu beantragen.

 

3.    Die Erteilung der Genehmigung ist alsdann ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

 

I. Verfahrensstand

Der Gemeinderat der Gemeinde Unterwellenborn hat in öffentlicher Sitzung vom 12.12.2018 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan

 

„Errichtung einer Photovoltaikanlage im OT Goßwitz“

gefasst.

 

Der Planentwurf hat öffentlich ausgelegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen abgegeben. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander wurde ein Abwägungsbeschluss gefasst.

 

Der Bebauungsplan bedarf entsprechend § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

 

II. Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Öffentlichkeit wurde nach § 3 Abs. 2 BauGB, durch öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes, auf die Dauer eines Monats, beteiligt.

Der Planentwurf lag vom 09.09.2019 bis einschließlich 11.10.2019 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus und war zusätzlich auf der Website der Gemeinde Unterwellenborn abrufbar. Die öffentliche Auslegung und Abrufbarkeit über das Internet wurden ortsüblich bekannt gemacht.

 

III. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Bezugnehmend auf § 4 Abs. 2 BauGB wurden von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes eingeholt.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes hat der Gemeinderat entsprechend Abwägungsprotokoll geprüft und am 11.12.2019 einen Abwägungsbeschluss gefasst.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 38 (1) der Thüringer Kommunalordnung war/waren folgende/folgendes/kein Mitglied/Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.