Sitzung: 12.11.2019 Bau-, Vergabe- und Liegenschafts-Ausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 4, Nein: 1, Enthaltungen: 2, Befangen: 0
Vorlagentext:
Der Bau-, Vergabe- und Liegenschaftsausschuss der Gemeinde
Unterwellenborn billigt den Bebauungsplan „Errichtung einer
Photovoltaikanlage im OT Goßwitz“, in der Fassung vom März 2019, bestehend aus
der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und
empfiehlt eine Beschlussfassung durch den Gemeinderat.
1.
Die Begründung, in der
Fassung vom März 2019 mit Ergänzung vom Mai 2019, wird gebilligt.
2.
Die Bürgermeisterin wird
nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat beauftragt, die Genehmigung des
Bebauungsplanes bei der höheren Verwaltungsbehörde (Landratsamt
Saalfeld-Rudolstadt) zu beantragen.
3. Die Erteilung der Genehmigung ist alsdann ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
I. Verfahrensstand
Der Gemeinderat der Gemeinde Unterwellenborn
hat in öffentlicher Sitzung vom 12.12.2018 den Aufstellungsbeschluss für den
Bebauungsplan
„Errichtung einer Photovoltaikanlage im OT Goßwitz“
gefasst.
Der Planentwurf hat öffentlich ausgelegen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre
Stellungnahmen abgegeben. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
untereinander und gegeneinander wurde ein Abwägungsbeschluss gefasst.
Der Bebauungsplan bedarf entsprechend § 10
Abs. 2 Satz 1 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
II. Beteiligung der
Öffentlichkeit
Die
Öffentlichkeit wurde nach § 3 Abs. 2 BauGB, durch öffentliche Auslegung des
Entwurfs des Bebauungsplanes, auf die Dauer eines Monats, beteiligt.
Der Planentwurf lag vom 09.09.2019 bis einschließlich 11.10.2019 zu
jedermanns Einsicht öffentlich aus und war zusätzlich auf der Website der
Gemeinde Unterwellenborn abrufbar. Die öffentliche Auslegung und Abrufbarkeit
über das Internet wurden ortsüblich bekannt gemacht.
III.
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Bezugnehmend auf § 4 Abs. 2 BauGB wurden von den Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt
werden kann, Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes eingeholt.
Die eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes hat der Gemeinderat entsprechend Abwägungsprotokoll geprüft und am 11.12.2019 einen Abwägungsbeschluss gefasst.